Gesetze / Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen
OrdenNachwV§ 8 Nachweis der Verleihung durch den Antragsteller
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/8#abs-1 (1) Sind bei der Stelle, an die eine Ausfertigung des Antrags weitergeleitet wurde (§ 5 Abs. 1, 2 und 3), Unterlagen über die Verleihung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so gibt sie die Ausfertigung des Antrags an die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/8#abs-2 (2) Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde fordert den Antragsteller auf, die ordnungsgemäße Verleihung der Auszeichnung in anderer Weise nachzuweisen. Sie kann ihm hierzu eine Frist setzen, die mindestens sechs Monate betragen muß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/8#abs-3 (3) Der Nachweis der Verleihung kann geführt werden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/8#abs-4 (4) Der Nachweis der Verleihung kann ferner geführt werden