Gesetze / Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

OrdenNachwV

§ 3 Antragstellung

Stand: 01.07.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/3#abs-1 (1) Der Antrag ist von dem Antragsteller schriftlich in doppelter Ausfertigung auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 bei der für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständigen Behörde einzureichen. Für jede Auszeichnung ist ein besonderes Formblatt zu verwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/3#abs-2 (2) Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können den Antrag auch bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland einreichen; diese leitet den Antrag unverzüglich an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat weiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/3#abs-3 (3) Soldaten der Bundeswehr und Beamte in der Bundespolizei reichen den Antrag bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein.

§ 2 § 4