Gesetze / Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen
OrdenNachwV§ 4 Inhalt des Antrags
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/4#abs-1 (1) Der Antrag muß enthalten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/4#abs-2 (2) Der Antrag soll ferner enthalten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/4#abs-3 (3) Schriftliche Unterlagen, aus denen sich die Tatsache der Verleihung ergibt, sind dem Antrag beizufügen (Militärpapiere, Briefe, Zeitungsausschnitte usw.).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenNachwV/4#abs-4 (4) Die für die Entgegennahme des Antrags zuständige Behörde (§ 3) hat auf die Vollständigkeit des Antrags hinzuwirken. Kommt der Antragsteller einer Aufforderung, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist seine Angaben zu ergänzen, nicht nach, so kann der Antrag abgelehnt werden.