Gesetze / Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
OrdenG§ 6 Früher verliehene Auszeichnungen
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/6#abs-1 (1) Außer den nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehenen Orden und Ehrenzeichen dürfen getragen werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/6#abs-2 (2) Orden und Ehrenzeichen, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind, sowie Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen dürfen nicht getragen werden. Sie dürfen weder hergestellt noch angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/6#abs-3 (3) Der Bundespräsident kann die Berechtigung, Auszeichnungen ehemals verbündeter Länder für Verdienste im ersten und zweiten Weltkrieg zu tragen (Absatz 1 Nr. 4 Satz 2), entziehen. § 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
*) Muster und Herstellungsvorschriften können vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bezogen werden
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 OrdenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
02.03.1974 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
-
25.06.1969 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I 645)
BGBl. 1969 I S. 645
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.