Gesetze / Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
OrdenG§ 4 Entziehung
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Berlin, 24.02.2015 – 3 K 446.14
- BGH, 12.01.2016 – X ARZ 693/15Gerichtsstandsbestimmungsantrag zur Überprüfung einer Rechtswegverweisung
- OVG NRW, 18.06.1998 – 20 A 670/97Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/4#abs-1 (1) Erweist sich ein Beliehener durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, des verliehenen Titels oder der verliehenen Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm der Verleihungsberechtigte den Titel oder die Auszeichnung entziehen und die Einziehung der Verleihungsurkunde anordnen. Für Klagen gegen die Entziehung eines Titels oder einer Auszeichnung und die Einziehung der Verleihungsurkunde ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Soweit Anordnungen des Bundespräsidenten angefochten werden, ist die Klage gegen den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/4#abs-2 (2) Erkennt ein Gericht
und ergibt sich aus dem Strafurteil, daß der Verurteilte Inhaber von Titeln, Orden oder Ehrenzeichen ist, die nach dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, so teilt die Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörde die Verurteilung mit, sobald sie rechtskräftig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/4#abs-3 (3) Die Mitteilung ist zu richten
Die Mitteilung umfaßt den Urteilstenor sowie den verliehenen Titel oder die verliehene Auszeichnung. Der Empfänger der Mitteilung kann auch die Mitteilung der Urteilsgründe verlangen, soweit die Mitteilung des Urteilstenors für seine Entscheidung nicht ausreicht.