Gesetze / Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
OrdenG§ 6 Früher verliehene Auszeichnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Außer den nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehenen Orden und Ehrenzeichen dürfen getragen werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Orden und Ehrenzeichen, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind, sowie Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen dürfen nicht getragen werden. Sie dürfen weder hergestellt noch angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrdenG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Bundespräsident kann die Berechtigung, Auszeichnungen ehemals verbündeter Länder für Verdienste im ersten und zweiten Weltkrieg zu tragen (Absatz 1 Nr. 4 Satz 2), entziehen. § 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.