Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 202
Nach Gewicht
- BGH, 08.03.2021 – KRB 86/20Kartellbußgeldsache: Festsetzung der Geldbuße gegen eine juristische Person im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge; Übergang der Zahlungsverpflichtung auf den Rechtsnachfolger nach Eintragung einer Verschmelzung im Handelsregister - Grenzen der Verbandsgeldbuße II
- OLG Düsseldorf, 10.02.2014 – V-4 Kart 5/11 (OWi)
- OLG Celle, 29.03.2012 – 2 Ws 81/12Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 13.01.2010 – VI-Kart 55/06 (OWi)
- BGH, 16.12.2014 – KRB 47/13Kartellrechtliches Bußgeldverfahren: Bemessung der Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach altem Recht
- BGH, 23.03.2021 – 6 StR 452/20Ordnungswidrigkeitenrecht: Festsetzung einer Verbandsgeldbuße gegen den Rechtsnachfolger bei begangener Anknüpfungstat vor der NeuregelungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.04.2026 – 1 StR 51/25
- VGH Hessen, 02.03.2026 – 8 B 134/26
- BGH, 24.02.2026 – KZR 51/22Wiederholungsgefahr trotz CPC-Zusage; kartellrechtliche Beurteilung von Kontaktverbot sowie Vorenthalten von Kontaktdaten und Ranking-Booster bei einer Hotelbuchungsplattform - Wikingerhof/Booking.com II
202 Entscheidungen zu § 30 OWiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/30#abs-1 (1) Hat jemand
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/30#abs-2 (2) Die Geldbuße beträgt
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/30#abs-2a (2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/30#abs-3 (3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/30#abs-4 (4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/30#abs-5 (5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/30#abs-6 (6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.