Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 73
Nach Gewicht
- BGH, 16.11.2022 – VIII ZR 221/21Vorliegen eines verbotenen Rückkaufshandels: Gewerbsmäßiger Ankauf von Kraftfahrzeugen und deren anschließende Vermietung an den VerkäuferZitiert von 9
- OLG Hamm, 18.10.2016 – 3 RBs 277/16Zitiert von 1
- OLG Köln, 10.12.1993 – Ss 456/93 (B) - 261 B -
- BGH, 16.11.2022 – VIII ZR 288/21(Zulässigkeit eines gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren anschließender Vermietung an den Verkäufer)Zitiert von 6
- BGH, 16.11.2022 – VIII ZR 290/21Vorliegen eines verbotenen Rückkaufshandels: Gewerbsmäßiger Ankauf von Kraftfahrzeugen und deren anschließende Vermietung an den VerkäuferZitiert von 2
- VG Schleswig, 07.06.2023 – 4 A 49/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 18.06.2025 – 1 K 5563/24Zitiert von 2
- OVG Saarland, 20.01.2025 – 1 B 135/24
- LG Köln, 28.11.2024 – 33 O 181/24Zitiert von 1
73 Entscheidungen zu § 3 OWiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.