Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 95 Beitreibung der Geldbuße
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BGH, 21.01.2020 – 3 StR 567/19Nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus Freiheits- und Geldstrafen: Erledigung einer Geldstrafe durch "Niederschlagung" eines offenen StrafrestsZitiert von 1
- OLG Braunschweig, 28.12.2023 – 9 U 103/22
- LG Potsdam, 22.02.2021 – 24 Qs 71/20
- OLG Düsseldorf, 03.04.2003 – VI-Kart 6/03 (OWi)
4 Entscheidungen zu § 95 OWiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/95#abs-1 (1) Die Geldbuße oder der Teilbetrag einer Geldbuße wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der Betroffene der Zahlung entziehen will.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/95#abs-2 (2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß die Vollstreckung unterbleibt.