Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 94 Verrechnung von Teilbeträgen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund

Teilbeträge werden, wenn der Betroffene bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldbuße, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.

§ 93 § 95