Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 38 Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten, die einzeln nach § 37 zur Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden gehören würden, ist jede dieser Verwaltungsbehörden zuständig. Zwischen mehreren Ordnungswidrigkeiten besteht ein Zusammenhang, wenn jemand mehrerer Ordnungswidrigkeiten beschuldigt wird oder wenn hinsichtlich derselben Tat mehrere Personen einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 38 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Magdeburg, 14.08.2017 – 5 B 200/17
- OLG Koblenz, 29.10.2012 – 1 SsBs 77/12Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 18.11.2009 – 1 SsBs 13/09, 1 Ss Bs 13/09
- OLG Düsseldorf, 26.06.2009 – VI-2a Kart 2 - 6/08 OWi
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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