Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 37 Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/37#abs-1 (1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk

1.
die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder
2.
der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/37#abs-2 (2) Ändert sich der Wohnsitz des Betroffenen nach Einleitung des Bußgeldverfahrens, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/37#abs-3 (3) Hat der Betroffene im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/37#abs-4 (4) Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen worden, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. Satz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

§ 36 § 38