Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 22 Einziehung von Gegenständen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 16.11.2023 – 16 U 192/22Zitiert von 3
- OLG Köln, 22.05.2024 – 1 ORbs 137/24
- OLG Frankfurt am Main, 16.11.2023 – 16 U 150/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 16.11.2023 – 16 U 149/22Zitiert von 3
- AG Tiergarten, 09.09.2020 – (336 Cs) 231 Js 1111/20 (123/20), 336 Cs 123/20
- OLG Köln, 09.01.2001 – Ss 477/00 - 273 -
6 Entscheidungen zu § 22 OWiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/22#abs-1 (1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es ausdrücklich zuläßt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/22#abs-2 (2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
1.
die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen oder
2.
die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/22#abs-3 (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter nicht vorwerfbar gehandelt hat.