Gesetze / Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
OStrV§ 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OStrV/11#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OStrV/11#abs-2 (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
Änderungsverlauf
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30.11.2016 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I 2681)
BGBl. 2016 I S. 2681
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.