Gesetze / Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
OStrV§ 4 Messungen und Berechnungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OStrV/4#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Messungen und Berechnungen nach dem Stand der Technik fachkundig geplant und durchgeführt werden. Dazu müssen Messverfahren und -geräte sowie eventuell erforderliche Berechnungsverfahren
1.
den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen hinsichtlich der betreffenden künstlichen optischen Strahlung angepasst sein und
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geeignet sein, die jeweiligen physikalischen Größen zu bestimmen; die Messergebnisse müssen die Entscheidung erlauben, ob die in § 6 genannten Expositionsgrenzwerte eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OStrV/4#abs-2 (2) Die durchzuführenden Messungen können auch eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition der Beschäftigten repräsentativ ist.