Gesetze / Landesrecht Sachsen / OHT-Biosphärenreservatsverordnung

OHTBRVO

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/19#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einem Verbot nach § 7 Absatz 1 bis 3 zuwiderhandelt,

2. ohne eine vorherige schriftliche Erlaubnis der oberen Naturschutzbehörde eine nach § 8 Absatz 1 bis 3 einem Erlaubnisvorbehalt unterliegende Handlung vornimmt oder

3. einer mit einer Erlaubnis nach § 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/19#abs-2 (2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Handlungen, die nach § 9 zulässig sind oder für die eine Befreiung nach § 18 Absatz 2 erteilt wurde. Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Handlungen, die die Biosphärenreservatsverwaltung gemäß § 8 Absatz 4 für mit dem Schutzzweck vereinbar erklärt hat.

§ 18 § 20