Gesetze / Landesrecht Sachsen / OHT-Biosphärenreservatsverordnung
OHTBRVO§ 18 Befreiungen und Entschädigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/18#abs-1 (1) Die in den Pflege- und Entwicklungsplänen gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 vorgesehenen Maßnahmen sollen auf der Grundlage der Freiwilligkeit, insbesondere durch Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes, durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/18#abs-2 (2) Von den Verboten gemäß § 7 Absatz 1 bis 3 kann die obere Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 39 des Sächsischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung gewähren. Die Befreiung darf § 33 Absatz 1, § 34 und § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/18#abs-3 (3) Die Regelungen über Entschädigung und Härtefallausgleich gemäß § 40 des Sächsischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 68 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.