Gesetze / Landesrecht Sachsen / OHT-Biosphärenreservatsverordnung

OHTBRVO

§ 9 Zulässige Handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/9#abs-1 (1) Die §§ 7 und 8 gelten im Biosphärenreservat nicht für

1. unaufschiebbare Handlungen zum Schutz der Bevölkerung sowie zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie zum Schutz erheblicher Sachwerte,

2. Maßnahmen von Behörden und der Feuerwehr, soweit sie Aufgaben der Gefahrenabwehr im Sinne des Polizeirechts wahrnehmen,

3. Naturschutzmaßnahmen und Maßnahmen der Umweltbildung, Öffentlichkeitsarbeit, Umweltüberwachung oder Forschung der Naturschutzbehörden, der Biosphärenreservatsverwaltung oder von ihr autorisierter Dritter, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich und mit dem Schutzzweck vereinbar ist,

4. Maßnahmen, die in der bestätigten Biosphärenreservatsplanung nach § 6 sowie in der bestätigten Natura 2000-Bewirtschaftungsplanung nach § 32 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehen sind,

5. Maßnahmen, die sich für innerhalb des Biosphärenreservates liegende Flächen aus Braunkohle- und Sanierungsrahmenplänen oder bergrechtlichen Betriebsplänen ergeben, sowie für Maßnahmen auf der Grundlage von Bergbauberechtigungen und wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlüssen, was für das Speicherbecken Lohsa II die Maßnahmen zur Errichtung, Sanierung, Unterhaltung und Bewirtschaftung des Speicherbeckens nebst Ein- und Überleitungen, insbesondere die Maßnahmen zur bedarfsgerechten Konditionierung pH-neutraler Wasserverhältnisse und der Mengenbewirtschaftung zur Sicherstellung der Wasserversorgung sowie zum Hochwasserschutz einschließt,

6. Maßnahmen, die sich für innerhalb des Biosphärenreservates liegende Flächen aus Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, ergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/9#abs-2 (2) Die §§ 7 und 8 gelten in der Pflegezone und der Entwicklungszone nicht für

1. die Nutzung der Grundstücke, Straßen, Wege, Gewässer, Hochwasserschutzanlagen und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen und Bahnstrecken sowie der rechtmäßig bestehenden Gebäude und Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung,

2. behördlich gestattete Vergrämungsmaßnahmen,

3. die Errichtung von mobilen Zäunen und Zäunen im Wald im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Land- oder Forstwirtschaft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/9#abs-3 (3) § 7 Absatz 2 Nummer 6 bis 9 gilt nicht bei der Ausübung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Jagd, soweit die Schutzzwecke nach § 4 nicht beeinträchtigt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/9#abs-4 (4) Die §§ 7 und 8 gelten in der Kernzone nicht für

1. zwingend notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an Gräben und Gewässerbauwerken, die der Teichbewirtschaftung außerhalb der Kernzone dienen, soweit dadurch der Wasserstand innerhalb der Kernzone nicht schutzzweckwidrig verändert wird,

2. die Umsetzung des Wildtiermanagements inklusive Errichtung und Änderung der notwendigen jagdlichen Einrichtungen gemäß der Konzeption zum Wildtiermanagement in der Kernzone nach § 6 Absatz 2 Nummer 3, wenn dies zur Vermeidung von Wildschäden sowie zur Wildseuchenvorbeugung, -abwehr und -bekämpfung in der Umgebung erforderlich ist, sowie für die Nachsuche des Wildes,

3. Maßnahmen in den mit dieser Verordnung neu ausgewiesenen Kernzonenflächen innerhalb von höchstens zehn Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung, soweit diese der späteren ungestörten natürlichen Entwicklung dienlich sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/9#abs-5 (5) § 8 Absatz 2 Nummer 1, 3 Buchstabe a und c gilt nicht im Fall der Teilnahme an einem Förderprogramm des Freistaates Sachsen, das eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße land- und teichwirtschaftliche Nutzung der Fläche gewährleistet.

§ 8 § 10