(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Verbot nach § 7 Absatz 1 bis 3 zuwiderhandelt,
2. ohne eine vorherige schriftliche Erlaubnis der oberen Naturschutzbehörde eine nach § 8 Absatz 1 bis 3 einem Erlaubnisvorbehalt unterliegende Handlung vornimmt oder
3. einer mit einer Erlaubnis nach § 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Handlungen, die nach § 9 zulässig sind oder für die eine Befreiung nach § 18 Absatz 2 erteilt wurde. Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Handlungen, die die Biosphärenreservatsverwaltung gemäß § 8 Absatz 4 für mit dem Schutzzweck vereinbar erklärt hat.