Gesetze / Landesrecht Sachsen / OHT-Biosphärenreservatsverordnung

OHTBRVO

§ 7 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/7#abs-1 (1) Im gesamten Biosphärenreservat sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes erheblich verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere

1. Flächen für die Gewinnung von Bodenschätzen oder anderen Bodenbestandteilen neu zu erschließen soweit hierdurch nicht bereits bestehende Tagebaue arrondiert oder erweitert werden,

2. Windkraftanlagen über zehn Meter Gesamthöhe zu errichten,

3. Motorsport außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen durchzuführen,

4. an Einzelteichen oder an nur durch Dämme voneinander getrennten Teichen im Jagdjahr mehr als eine Gesellschaftsjagd auf Wasservögel durchzuführen,

5. gentechnisch veränderte Pflanzen anzubauen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/7#abs-2 (2) In der Kern- und der Pflegezone sind darüber hinaus alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, nachhaltigen Störung oder sonstigen Veränderung des Gebietes oder seiner natürlichen Bestandteile führen können, insbesondere

1. bauliche Anlagen zu errichten oder Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen oder Lagerplätze anzulegen oder wesentlich zu verändern,

2. bei Bau, Unterhaltung und Sanierung von Wegen, Plätzen und Teichdämmen Bauschutt zu verwenden,

3. Recyclingmaterial zu verwenden, welches nicht für grundwassernahe Standorte zulässig ist oder geeignet ist, angrenzende Biotope und Arten zu schädigen,

4. Reliefveränderungen vorzunehmen, zum Beispiel Senken zu verfüllen,

5. Fanggeräte der stillen Fischerei, insbesondere Reusen oder Stellnetze zu verwenden, außer bei der Fischerei in Bergbaufolgegewässern und bei Probefängen im Rahmen der ordnungsgemäßen Teichwirtschaft,

6. Pflanzen, Pflanzenteile oder Tiere einzubringen,

7. wild lebende Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen, mit Ausnahme des Sammelns von Beeren, Früchten und Pilzen im geringen Umfang zum nicht gewerblichen Gebrauch, oder erheblich zu beschädigen oder zu zerstören,

8. wild lebenden Tieren oder ihren Entwicklungsformen nachzustellen, diese mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu entnehmen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Fortpflanzungs- oder Lebensstätten zu beschädigen,

9. die Gewässer mit Booten oder auf andere Weise zu befahren, außer mit nicht motorisierten Booten auf der Spree zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember,

10. zu zelten, zu lagern oder in Fahrzeugen oder Campinganhängern zu übernachten, Feuer zu entfachen oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

11. außerhalb von Straßen, Wegen und Plätzen mit Fahrrädern zu fahren, sofern dies nicht der Bewirtschaftung oder der rechtmäßigen Nutzung von Grundstücken dient,

12. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder dafür ausdrücklich zugelassenen Straßen, Wege und Plätze zu fahren oder abzustellen, sofern dies nicht der Bewirtschaftung oder der rechtmäßigen Nutzung von Grundstücken dient,

13. Geocaches anzulegen oder aufzusuchen,

14. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen anzubringen oder aufzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/7#abs-3 (3) In der Kernzone sind darüber hinaus sämtliche Handlungen verboten, die einer ungestörten eigendynamischen Naturentwicklung entgegenstehen können, insbesondere

1. jegliche forstliche, landwirtschaftliche, fischereiliche, jagdliche, wasserwirtschaftliche oder sonstige wirtschaftliche Nutzung auszuüben,

2. das Gebiet außerhalb der auf Karten nach Anlage 3 dargestellten oder im Gelände von der Biosphärenreservatsverwaltung beschilderten Wegen zu betreten.

§ 6 § 8