Gesetze / Landesrecht Sachsen / OHT-Biosphärenreservatsverordnung
OHTBRVO§ 8 Erlaubnisvorbehalt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/8#abs-1 (1) In der Entwicklungszone sind folgende Handlungen im Außenbereich unbeschadet anderer Rechtsvorschriften nur nach Erteilung einer vorherigen schriftlichen Erlaubnis der oberen Naturschutzbehörde zulässig:
1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen mit Ausnahme baugenehmigungsfreier Anlagen auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken sowie die baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung von Gebäuden,
2. Reliefveränderungen außerhalb von bebauten Grundstücken,
3. Änderungen der bisherigen Bodennutzung wie Grünlandumbruch oder Anlage von Dauerkulturen oder Kleingärten,
4. das Zelten oder Abstellen von Fahrzeugen oder Campinganhängern außerhalb der dafür ausdrücklich zugelassenen Plätze oder eingefriedeter Hausgrundstücke.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/8#abs-2 (2) In der Pflegezone sind folgende Handlungen unbeschadet anderer Rechtsvorschriften nur nach Erteilung einer vorherigen schriftlichen Erlaubnis der oberen Naturschutzbehörde zulässig:
1. die Ausbringung von Klärschlamm, Gülle oder Gärresten,
2. Änderungen der bisherigen Bodennutzung wie Grünlandumbruch oder Anlage von Dauerkulturen,
3. in der Teichbewirtschaftung
a)
die Anwendung mineralischer oder organischer Düngemittel mit Ausnahme der Kalkung zur pH-Stabilisierung bespannter Teiche sowie der Festmisteinbringung in Brut- und Streckteiche,
b)
der Einsatz von Belüftungsanlagen, die Einrichtung und der Betrieb mobiler technischer Vergrämungsanlagen sowie die Desinfektionskalkung,
c)
der Besatz mit Graskarpfen sowie der Einsatz von Mischfuttermitteln, außer zur Konditionierung bei ein- und zweisömmrigen Satzfischen,
4. der forstliche Anbau gebietsfremder Baumarten oder deren fördernde Pflege,
5. die Errichtung oder wesentliche Änderung jagdlicher Einrichtungen auf gesetzlich geschützten Biotopen nach § 21 des Sächsischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes ,
6. die Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 60 Teilnehmenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/8#abs-3 (3) In der Kernzone sind die Instandhaltung und das Befahren der Wege nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis der oberen Naturschutzbehörde zulässig. Voraussetzung für eine Erlaubnis ist, dass die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke anderenfalls unmöglich oder unzumutbar ist oder dass die Erlaubnis für die Umsetzung der in § 9 Absatz 4 genannten zulässigen Handlungen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/8#abs-4 (4) Einer Erlaubnis gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 4, Absatz 2 Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Absatz 3 bedarf es nicht, wenn die Biosphärenreservatsverwaltung die jeweilige Handlung auf Antrag schriftlich oder elektronisch für mit dem Schutzzweck vereinbar erklärt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/8#abs-5 (5) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nach § 4 und den Zielen der Schutzzonen nach § 5 nicht zuwiderläuft oder wenn solche Wirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden können. Über die Erteilung der Erlaubnis ist innerhalb von einem Monat nach Eingang des vollständigen Antrages bei der oberen Naturschutzbehörde zu entscheiden. Äußert sich die obere Naturschutzbehörde innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Erlaubnis als erteilt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/8#abs-6 (6) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, wenn diese Entscheidung ausdrücklich im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde ergeht. Für die Erteilung des Einvernehmens gilt Absatz 5 entsprechend.