Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 4 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 6
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- OVG NRW, 10.07.1997 – 18 B 1853/96Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die Ausweisung eines inhaftierten Ausländers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- VG Düsseldorf, 20.06.2006 – 22 K 1618/05
- OVG NRW, 04.12.1997 – 18 B 2490/96Zitiert von 13
- VG Köln, 24.02.2014 – 5 K 5160/12Zitiert von 1
- VG Aachen, 26.11.2010 – 9 K 268/10Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 10.01.2006 – 27 L 1616/05Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/4#abs-1 (1) Örtlich zuständig ist die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/4#abs-2 (2) Ist es zweckmäßig, ordnungsbehördliche Aufgaben in benachbarten Bezirken einheitlich zu erfüllen, so erklärt die den beteiligten Ordnungsbehörden gemeinsame Aufsichtsbehörde eine dieser Ordnungsbehörden für zuständig.