Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 4 Örtliche Zuständigkeit

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/4?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Örtlich zuständig ist die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/4?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Ist es zweckmäßig, ordnungsbehördliche Aufgaben in benachbarten Bezirken einheitlich zu erfüllen, so erklärt die den beteiligten Ordnungsbehörden gemeinsame Aufsichtsbehörde eine dieser Ordnungsbehörden für zuständig.

§ 3 § 5