Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 5 Sachliche Zuständigkeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/5#abs-1 (1) Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/5#abs-2 (2) Die Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden richtet sich nach den hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/5#abs-3 (3) Die Zuständigkeit der Landesordnungsbehörden richtet sich nach den hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften und nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/5#abs-4 (4) Für den Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen gelten die Vorschriften der §§ 25 und 26.

§ 4 § 6