Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 3 Aufbau

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/3#abs-1 (1) Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden, die mitverwalteten Gemeinden und die kreisfreien Städte, die Aufgaben der Kreisordnungsbehörden die Landkreise und die kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 9) wahr; dies gilt auch für die ihnen als Sonderordnungsbehörden übertragenen Aufgaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/3#abs-2 (2) Landesordnungsbehörden sind die Landesminister für ihren jeweiligen Geschäftsbereich.

§ 2 § 4