Gesetze / Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
NotVPV§ 3 Angaben zu den amtlichen Tätigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/3?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Zu jeder amtlichen Tätigkeit einer Amtsperson sind folgende Angaben einzutragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/3?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Zu jeder Geschäftsstelle sind nach Mitteilung durch die Amtsperson folgende Angaben einzutragen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/3?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Darf die Amtsperson die amtliche Tätigkeit im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung nicht persönlich ausüben, ist dies bei der amtlichen Tätigkeit zu vermerken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/3?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Für die bei der amtlichen Tätigkeit errichteten Urkunden ist die Verwahrzuständigkeit einzutragen. Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv (§ 51 Absatz 5 der Bundesnotarordnung) lässt die Verwahrzuständigkeit im Sinne des Satzes 1 unberührt.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.