Gesetze / Notarverzeichnis- und -postfachverordnung

NotVPV

§ 2 Angaben zu den Amtspersonen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/2#abs-1 (1) Zu jeder Amtsperson sind alle amtlichen Tätigkeiten einzutragen, die diese ausübt oder ausgeübt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/2#abs-2 (2) Als Zusatz zum Familiennamen werden, sofern von der Amtsperson geführt und mitgeteilt, akademische Grade und Ehrengrade sowie die Bezeichnung „Professor“ eingetragen. Nicht-juristische Grade müssen als solche erkennbar sein. Die Eintragung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Berechtigung zum Führen des Grades oder der Bezeichnung nachgewiesen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/2#abs-3 (3) Hat eine Amtsperson mehrere Vornamen, so sind nur diejenigen einzutragen, die im Rahmen der amtlichen Tätigkeit üblicherweise verwendet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/2#abs-4 (4) Zur Amtsperson ist zu deren Identifizierung das Geburtsdatum einzutragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/2#abs-5 (5) Zur Amtsperson sind deren Beurkundungssprachen einzutragen, sofern sie solche mitgeteilt hat.

§ 1 § 3