Gesetze / Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
NotVPV§ 8 Löschungen
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/8#abs-1 (1) Wird ein besonderes elektronisches Notarpostfach gelöscht (§ 20), so löscht die Bundesnotarkammer dessen Bezeichnung unverzüglich aus dem Notarverzeichnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/8#abs-2 (2) Wird das Ende einer amtlichen Tätigkeit in das Notarverzeichnis eingetragen, löscht die Bundesnotarkammer unverzüglich die zu dieser Tätigkeit gehörenden Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 2. Endet mit dem Ende der amtlichen Tätigkeit die Bestellung als Amtsperson, löscht die Bundesnotarkammer unverzüglich auch die Angaben nach § 2 Absatz 5.