Gesetze / Notarverzeichnis- und -postfachverordnung

NotVPV

§ 3 Angaben zu den amtlichen Tätigkeiten

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zu jeder amtlichen Tätigkeit einer Amtsperson sind folgende Angaben einzutragen:

1.
der Amtssitz,
2.
der Beginn der amtlichen Tätigkeit,
3.
das Ende der amtlichen Tätigkeit,
4.
die Anschriften der Geschäftsstellen und
5.
die Orte und Termine auswärtiger Sprechtage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zu jeder Geschäftsstelle sind nach Mitteilung durch die Amtsperson folgende Angaben einzutragen:

1.
eine Telefonnummer,
2.
eine Telefaxnummer,
3.
eine E-Mail-Adresse und
4.
eine Internetadresse.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Darf die Amtsperson die amtliche Tätigkeit im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung nicht persönlich ausüben, ist dies bei der amtlichen Tätigkeit zu vermerken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zum Zweck der Urkundensuche sind die Verwahrzuständigkeiten für die bei der amtlichen Tätigkeit errichteten Urkunden einzutragen. Dies gilt nicht für Verwahrungen nach § 45 Absatz 1 der Bundesnotarordnung. Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv (§ 51 Absatz 5 der Bundesnotarordnung) lässt die Verwahrzuständigkeit im Sinne des Satzes 1 unberührt.

§ 2 § 4