Gesetze / Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
NotVPV§ 19 Vorläufige Amtsenthebung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird die vorläufige Amtsenthebung einer Amtsperson in das Notarverzeichnis eingetragen, hebt die Bundesnotarkammer unverzüglich die Zugangsberechtigung der Amtsperson zu ihrem besonderen elektronischen Notarpostfach auf. § 18 Absatz 5 gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Weitere Zugangsberechtigungen und Befugnisse im Sinne des § 15 Absatz 1 und 2 bleiben von der Aufhebung der Zugangsberechtigung nach Absatz 1 unberührt. § 15 Absatz 3 gilt im Fall des Absatzes 1 für den Postfachinhaber nicht mehr. Dieser kann jedoch verlangen, dass die Bundesnotarkammer sein besonderes elektronisches Notarpostfach unverzüglich sperrt.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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