Gesetze / Notarverzeichnis- und -postfachverordnung

NotVPV

§ 19 Vorläufige Amtsenthebung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird die vorläufige Amtsenthebung einer Amtsperson in das Notarverzeichnis eingetragen, hebt die Bundesnotarkammer unverzüglich die Zugangsberechtigung der Amtsperson zu ihrem besonderen elektronischen Notarpostfach auf. § 18 Absatz 5 gilt sinngemäß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Weitere Zugangsberechtigungen und Befugnisse im Sinne des § 15 Absatz 1 und 2 bleiben von der Aufhebung der Zugangsberechtigung nach Absatz 1 unberührt. § 15 Absatz 3 gilt im Fall des Absatzes 1 für den Postfachinhaber nicht mehr. Dieser kann jedoch verlangen, dass die Bundesnotarkammer sein besonderes elektronisches Notarpostfach unverzüglich sperrt.

§ 18 § 20