Gesetze / Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
NotVPV§ 18 Sperrung des Postfachs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/18#abs-1 (1) Wird das Ende einer amtlichen Tätigkeit in das Notarverzeichnis eingetragen, sperrt die Bundesnotarkammer unverzüglich das zugehörige besondere elektronische Notarpostfach. Die Sperrung wird erst mit dem Beginn des Tages wirksam, der auf das Ende der amtlichen Tätigkeit folgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/18#abs-2 (2) Zu einem gesperrten Postfach haben der Postfachinhaber und alle anderen Personen, denen eine Zugangsberechtigung erteilt wurde, keinen Zugang mehr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/18#abs-3 (3) Ein gesperrtes Postfach ist auch für den Empfang von Nachrichten gesperrt. Die Bundesnotarkammer soll vorsehen, dass Personen, die eine Nachricht an ein gesperrtes Postfach senden, automatisch mitgeteilt wird, auf wen die Zuständigkeit für die Verwahrung der Akten der früheren Amtsperson übergegangen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/18#abs-4 (4) Geht im Fall der Sperrung die Zuständigkeit des früheren Postfachinhabers für die Aktenverwahrung vollständig oder teilweise auf einen oder mehrere Notare oder Notariatsverwalter über, kann die Bundesnotarkammer diesen eine Übersicht über die vor der Sperrung in dem Postfach eingegangenen und noch nicht abgerufenen Nachrichten zur Verfügung stellen. Die Übersicht hat sich auf den Absender und den Eingangszeitpunkt der jeweiligen Nachricht zu beschränken.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/18#abs-5 (5) Die Sperrung eines Postfachs ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für die Sperrung nicht bestanden hat oder entfallen ist.