Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 29 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Stand: 06.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.