Gesetze / Notfallsanitätergesetz

NotSanG

§ 29 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

Stand: 06.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.

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