Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 28 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/28#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ oder
2.
entgegen § 30 Absatz 2 die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“
führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/28#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 28 NotSanG →
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