Gesetze / Notfallsanitätergesetz

NotSanG

§ 28 Bußgeldvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/28#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ oder
2.
entgegen § 30 Absatz 2 die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“

führt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/28#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

§ 27 § 29