Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 12 Ausbildungsvertrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zwischen dem Ausbildungsträger und der Schülerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Folgendes enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur Vertretung des Ausbildungsträgers berechtigt ist, und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern, zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.
Änderungsverlauf
-
20.07.2022 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1174)
BGBl. 2022 I S. 1174
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.