Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 20/1636 · S. 35
Zu Artikel 9 (Änderung des Notfallsanitätergesetzes)
Zu Artikel 9 (Änderung des Notfallsanitätergesetzes) Mit dem neuen Absatz 5 wird geregelt, dass auf den Ausbildungsvertrag die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Regelung dient damit der Klarstellung und der Vereinheitlichung mit anderen Heilberufsgesetzen, die Vorschriften über einen Ausbildungsvertrag enthalten.
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Herkunft
BT-Drs. 20/1636, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 111.422–111.884 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 02104a02c9ee1a4c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP