Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV§ 31 Urkundensammlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/31?asof=2022-08-01#abs-1 (1) In der Urkundensammlung sind zu verwahren
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/31?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Die Urkundensammlung ist nach der Reihenfolge der Eintragungen im Urkundenverzeichnis zu ordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/31?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 12 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes der Niederschrift beigefügt werden sollen, werden der Urschrift beigefügt und mit ihr in der Urkundensammlung verwahrt. Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 16d des Beurkundungsgesetzes der elektronischen Niederschrift beigefügt werden sollen, werden dem in der Urkundensammlung verwahrten beglaubigten Ausdruck der elektronischen Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt und mit ihm in der Urkundensammlung verwahrt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/31?asof=2022-08-01#abs-4 (4) Einem in der Urkundensammlung verwahrten Dokument können andere Urschriften oder Unterlagen beigefügt und mit ihm verwahrt werden, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/31?asof=2022-08-01#abs-5 (5) Anstelle der Urschrift ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung zu verwahren, wenn nach dem Beurkundungsgesetz die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift an die Stelle der Urschrift tritt. Anstelle eines beglaubigten Ausdrucks der elektronischen Urschrift ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung zu verwahren, wenn nach dem Beurkundungsgesetz die elektronische Fassung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift an die Stelle der elektronischen Urschrift tritt und die Verwahrung eines beglaubigten Ausdrucks der elektronischen Urschrift nicht möglich ist.
Änderungsverlauf
-
21.12.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 6 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. II 1282)
BGBl. 2021 II S. 1282
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.