Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV§ 39 Behandlung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Urkundensammlung
Stand: 01.01.2022
Erhält oder erstellt der Notar in Papierform ein Dokument, für das die Frist zur Aufbewahrung in der Urkundensammlung bereits abgelaufen ist, so ist dieses Dokument in elektronischer Form in die elektronische Urkundensammlung einzustellen und dort zu verwahren. Das in Papierform vorliegende Dokument darf nach der Einstellung in die elektronische Urkundensammlung vernichtet werden, es sei denn, dass das Interesse der Beteiligten oder Dritter an dessen Erhaltung eine weitere Aufbewahrung gebietet.
Änderungsverlauf
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21.12.2021 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 6 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. II 1282)
BGBl. 2021 II S. 1282
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