Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV§ 31 Urkundensammlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/31?asof=2022-01-01#abs-1 (1) In der Urkundensammlung sind zu verwahren
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/31?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Die Urkundensammlung ist nach der Reihenfolge der Eintragungen im Urkundenverzeichnis zu ordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/31?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 12 des Beurkundungsgesetzes der Niederschrift beigefügt werden sollen, werden der Urschrift beigefügt und mit ihr in der Urkundensammlung verwahrt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/31?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Einem in der Urkundensammlung verwahrten Dokument können andere Urschriften oder Unterlagen beigefügt und mit ihm verwahrt werden, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/31?asof=2022-01-01#abs-5 (5) Anstelle der Urschrift ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung zu verwahren, wenn nach dem Beurkundungsgesetz die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift an die Stelle der Urschrift tritt.
Änderungsverlauf
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21.12.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 6 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. II 1282)
BGBl. 2021 II S. 1282
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