Gesetze / Namensänderungsgesetz
NamÄndG§ 3a
Stand: 17.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/3a#abs-1 (1) Ist ein deutscher Staatsangehöriger, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat, daran gehindert, seinen früheren Familiennamen oder Vornamen zu führen, weil ihm dies vor seiner Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme seines früheren Heimatstaates verboten war, so liegt ein wichtiger Grund zur Änderung im Sinne des § 3 Absatz 1 vor, wenn durch das Gesetz oder die Verwaltungsmaßnahme des früheren Heimatstaates überwiegend Angehörige einer deutschen Minderheit betroffen waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/3a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für deutsche Staatsangehörige, auf die der frühere Name durch Ableitung übergegangen wäre.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 3a NamÄndG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Sigmaringen, 24.09.2014 – 5 K 1793/13Zitiert von 1
- VG Regensburg, 26.03.2025 – RO 3 K 24.2499
- OVG NRW, 11.07.2007 – 16 A 2579/05Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 08.02.2010 – 3 K 1476/08.FZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.03.2021 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 322)
BGBl. 2021 I S. 322
BGBl. 2021 I S. 322 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.