Gesetze / Namensänderungsgesetz
NamÄndG§ 8
Stand: 17.04.2021
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 22.03.2012 – 11 K 3604/11Zitiert von 5
- VG Stuttgart, 17.06.2013 – 11 K 583/13Zitiert von 2
- OLG Hamm, 15.04.2004 – 15 W 480/03
- VG Potsdam, 14.10.2025 – VG 16 K 2093/21
- OVG Schleswig, 23.03.2017 – 4 LB 6/15Zitiert von 9
- OVG Schleswig, 19.09.2016 – 4 MB 42/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Sigmaringen, 24.09.2014 – 5 K 1793/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 NamÄndG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/8#abs-1 (1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, ein Staatenloser oder heimatloser Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder ein Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit Wohnsitz im Inland zu führen berechtigt ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde den zu führenden Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Die Vorschriften der §§ 2, 3 Absatz 2, der §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/8#abs-2 (2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten eingeleiteten Verfahren die Entscheidung von der Beurteilung einer familienrechtlichen Vorfrage abhängig, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aussetzen und den Antragsteller zur Herbeiführung einer Entscheidung über diese Vorfrage auf den Rechtsweg verweisen.