Gesetze / Namensänderungsgesetz
NamÄndG§ 8
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein deutscher Staatsangehöriger oder ein Staatenloser, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, zu führen berechtigt ist, so kann der Reichsminister des Innern diesen Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Die Vorschriften der § 2, § 3 Abs. 2, §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten eingeleiteten Verfahren die Entscheidung von der Beurteilung einer familienrechtlichen Vorfrage abhängig, so kann der Reichsminister des Innern das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aussetzen und den Antragsteller zur Herbeiführung einer Entscheidung über diese Vorfrage auf den Rechtsweg verweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hat ein gerichtliches Verfahren das Recht zur Führung eines Namens zum Gegenstand, so ist es auf Verlangen des Reichsministers des Innern auszusetzen, bis der Name nach Absatz 1 festgestellt ist.
Änderungsverlauf
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09.03.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 322)
BGBl. 2021 I S. 322
BGBl. 2021 I S. 322 Gesetzgebungsmaterialien
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