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PVO UTW§ 19 Prüfungsaufgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/19#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der jeweiligen Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/19#abs-2 (2) Überregional oder von einem Prüfungsaufgabenerstellungsausschuss erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima über die Übernahme entschieden hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/19#abs-3 (3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten. § 17 bleibt davon unberührt.