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PVO UTW§ 20 Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/20#abs-1 (1) Sind nach der jeweiligen Ausbildungsordnung Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, kann das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an einem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden. Vor der Entscheidung ist der Berufsbildungsausschuss nach § 79 des Berufsbildungsgesetzes einzubeziehen. Die Prüfungsausschüsse sind rechtzeitig zu informieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/20#abs-2 (2) Die digitale Durchführung der Prüfung erfolgt unter folgenden Maßgaben:
1. das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen,
2. Prüflingen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen,
3. während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen,
4. bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen und
5. es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den Prüflingen und den Prüfenden eingegebenen Daten diesen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 33 dauerhaft zugeordnet werden können; die Unveränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die Prüflinge und die Prüfenden ist sicherzustellen.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind einzuhalten.