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PVO UTW

§ 17 Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen nach § 65 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 13 nachzuweisen.

§ 16 § 18