Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PVO UTW
PVO UTW§ 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/2#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete nach § 40 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/2#abs-2 (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/2#abs-3 (3) Die Mitglieder werden nach § 40 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/2#abs-4 (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer und deren stellvertretende Mitglieder werden nach § 40 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes auf Vorschlag der in Nordrhein-Westfalen bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/2#abs-5 (5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden nach § 40 Absatz 3 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/2#abs-6 (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima nach § 40 Absatz 3 Satz 4 des Berufsbildungsgesetzes insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/2#abs-7 (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach § 40 Absatz 3 Satz 5 des Berufsbildungsgesetzes nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/2#abs-8 (8) Für die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Mitglieder nach § 40 Abs. 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes gilt Absatz 3 bis 7 des § 40 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/2#abs-9 (9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/2#abs-10 (10) Nach § 40 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes ist die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/2#abs-11 (11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nach § 40 Absatz 7 des Berufsbildungsgesetzes nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.