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PVO UTW

§ 18 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei der Umschulungsprüfung nach §§ 58, 59 des Berufsbildungsgesetzes ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung nach § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes erfolgt.

§ 17 § 19