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PauschKHFVO§ 2 Bemessungsgrundlage und Höhe der Pauschalförderbeträge inFällen der Zusammenlegung und des Trägerwechsels
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33449/2#abs-1 (1) Bemessungsgrundlage für ein förderfähiges Krankenhaus, das durch die Zusammenlegung zweier oder mehrerer Krankenhäuser entstanden ist, sind die bestandskräftigen Bescheide gemäß § 1 Absatz 1, die gegenüber allen an der Zusammenlegung beteiligten Krankenhäusern ergangen sind. Die Höhe der jährlichen Pauschalbeträge bestimmt sich durch die Summe der nach § 1 Absatz 2 ermittelten Beträge aller an der Zusammenlegung beteiligten Krankenhäuser.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33449/2#abs-2 (2) Im Falle eines Trägerwechsels eines förderfähigen Krankenhauses ist die Bemessungsgrundlage für die jährliche Pauschalförderung der Bescheid nach § 1 Absatz 1, der gegenüber dem bisherigen Träger ergangen ist.