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PauschKHFVO

§ 1 Bemessungsgrundlage und Höhe der Pauschalförderbeträge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33449/1#abs-1 (1) Grundlage für die Bemessung der jährlichen Pauschalbeträge nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung ist der bestandskräftige Bescheid, der durch das für Gesundheit zuständige Ministerium gegenüber dem förderfähigen Krankenhaus über die Gewährung pauschaler Fördermittel zur Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie über die Gewährung einer Baupauschale für das Jahr 2021 erlassen wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33449/1#abs-2 (2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium ermittelt, wie viel Prozent das förderfähige Krankenhaus im Verhältnis aller förderfähigen Krankenhäuser an dem im Jahr 2021 für die Pauschalförderung bestimmten Haushaltsansatz durch den Förderbescheid nach Absatz 1 zugesprochen wurde. Der so ermittelte Wert entspricht dem Anteil, den das förderfähige Krankenhaus von den jeweils für die jährliche Pauschalförderung bestimmten Haushaltsansätzen beanspruchen kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33449/1#abs-3 (3) Im Falle des Verlustes der Förderfähigkeit eines Krankenhauses wird der frei werdende Betrag des für die Pauschalförderung bestimmten Haushaltsansatzes auf die übrigen förderberechtigten Krankenhäuser entsprechend des Verhältnisses der ihnen jeweils bewilligten Pauschalbeträge aus dem betreffenden Förderjahr verteilt.

§ 2