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PauschKHFVO

§ 3 Zahlungsmodalitäten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33449/3#abs-1 (1) Die Baupauschale gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird jährlich zum 1. Juli des Förderjahres ausgezahlt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33449/3#abs-2 (2) Die Pauschale für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird in vier Raten jeweils zur Mitte eines Quartals des Förderjahres ausgezahlt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33449/3#abs-3 (3) Die Nachverteilung von Mitteln gemäß § 1 Absatz 3 erfolgt jeweils im letzten Quartal eines Förderjahres.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33449/3#abs-4 (4) Beträge unter 100 Euro je Krankenhaus werden nicht ausgezahlt.

§ 2 § 4