(1) Bemessungsgrundlage für ein förderfähiges Krankenhaus, das durch die Zusammenlegung zweier oder mehrerer Krankenhäuser entstanden ist, sind die bestandskräftigen Bescheide gemäß § 1 Absatz 1, die gegenüber allen an der Zusammenlegung beteiligten Krankenhäusern ergangen sind. Die Höhe der jährlichen Pauschalbeträge bestimmt sich durch die Summe der nach § 1 Absatz 2 ermittelten Beträge aller an der Zusammenlegung beteiligten Krankenhäuser.
(2) Im Falle eines Trägerwechsels eines förderfähigen Krankenhauses ist die Bemessungsgrundlage für die jährliche Pauschalförderung der Bescheid nach § 1 Absatz 1, der gegenüber dem bisherigen Träger ergangen ist.